Ein Pkw-Fahrer kollidierte beim Rechtsabbiegen in ein Grundstück mit einem Motorradfahrer, der das Fahrzeug im selben Moment rechts überholen wollte. Der Motorradfahrer behauptete, der Pkw sei vor dem Rechtsabbiegen zunächst nach links über die Mittellinie ausgeschert, sodass er von einem bevorstehenden Linksabbiegen ausgegangen war.
Das Landgericht Saarbrücken stellte ein überwiegendes Verschulden des Autofahrers fest. Er hätte seine Abbiegeabsicht durch Verlangsamung und Setzen des rechten Blinkers anzeigen, sich rechts einordnen und der doppelten Rückschaupflicht nachkommen müssen. Demgegenüber war dem Motorradfahrer ein Verstoß gegen das Verbot, rechts zu überholen, anzulasten. Er konnte nicht davon ausgehen, dass der vor ihm fahrende Pkw tatsächlich links abbiegen würde, da der Fahrer unstreitig nicht links geblinkt hatte. Im Ergebnis musste der Pkw-Fahrer für zwei Drittel des Schadens aufkommen.
Urteil des LG Saarbrücken vom 18.01.2013
Aktenzeichen: 13 S 158/12
jurisPR-VerkR 6/2013, Anm. 2