Die Bezeichnung „Deutsche City Post“ für ein Unternehmen, das Postzustellerdienstleistungen anbietet, ist gegenüber der Marke „Post“ nicht verwechslungsfähig. Wegen der neben der Marke „Post“ rein beschreibenden Bedeutung des Wortes „Post“ als Dienstleistung kommt dem Begriff keine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 17.09.2007
Aktenzeichen: 3 U 196/07
GRUR-RR 2008, 55