Kann ein an einem Heizkörper abgelesener Messwert aus zwingenden physikalischen Gründen nicht dem tatsächlichen Verbrauch des Mieters entsprechen, darf der abgelesene Wert einer Heizkostenabrechnung nicht zugrunde gelegt werden. Da eine Messung nicht nachgeholt werden kann, ist in derartigen Fällen die Abrechnung auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum vorzunehmen. Ist eine Verbrauchsermittlung auch auf diese Weise nicht möglich (z.B. mangels geeigneter Vergleichsdaten), bleibt nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei eine Kürzung von 15 Prozent als Fehlertoleranz vorzunehmen ist.
Beschluss des BGH vom 05.03.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 310/12
WuM 2013, 305