In einem von einem Kleingartenverein verwendeten Formular-Pachtvertrag war u.a. geregelt, dass der abgebende Pächter für den Fall, dass kein Nachpächter vorhanden ist, den Kleingarten bis zur Neuverpachtung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren zu bewirtschaften oder die Baulichkeiten einschließlich Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben hat. Der Bundesgerichtshof sah – anders als die Vorinstanzen – in der Regelung keine unangemessene Benachteiligung des Pächters.
Zwar kann die vollständige Beseitigung von Bauten, Wegen und Anpflanzungen für den Pächter eine ganz erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Andererseits kann der Pächter nicht darauf vertrauen, dass der verpachtende Verein und somit die Gemeinschaft der in der Anlage verbliebenen Kleingartenpächter – auf eigene Kosten – dafür sorgen, dass der Kleingarten ordnungsgemäß weiterbewirtschaftet wird oder die darauf befindlichen Sachen entfernt werden, um auf diese Weise einen Verfall der Baulichkeiten und Anlagen und eine „Verwilderung“ des Kleingartens abzuwenden. Der Verein kann daher, sofern kein Nachpächter vorhanden ist, die vollständige Räumung des Grundstücks verlangen.
Urteil des BGH vom 21.02.2013
Aktenzeichen: III ZR 266/12
MDR 2013, 452
NZM 2013, 315