Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht lädt die Eltern dann zu einem Vermittlungstermin. Bei diesem in § 165 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen …) geregelten Vermittlungsverfahren stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein beteiligter mittelloser Elternteil die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann. Das Oberlandesgericht stellt hierzu folgende Grundsätze auf:
Einem Verfahrensbeteiligten kann im Rahmen der bewilligten oder zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe auf seinen Antrag ein Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Entscheidend für die Beurteilung ist dabei, ob ein bemittelter Rechtsuchender in derselben Lage wie ein Unbemittelter unter Berücksichtigung seiner eigenen subjektiven Fähigkeiten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Steht danach fest, dass ein verfahrensbeteiligter Elternteil nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, zu den verfahrensgegenständlichen Streitfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne anwaltliche Unterstützung sachgerecht Stellung zu nehmen, ist ihm auf Kosten der Staatskasse ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Beschluss des OLG Hamm vom 19.07.2012
Aktenzeichen: II-2 WF 88/12
FamRZ 2013, 565