Reicht bei alten oder pflegebedürftigen Menschen das eigene Einkommen nicht für die Heimkosten aus, nimmt der sodann eintrittspflichtige Sozialhilfeträger – wenn möglich – deren Kinder auf Beteiligung an den Heimkosten in Höhe des geschuldeten Unterhalts in Anspruch. Dabei ist von diesen jegliches Einkommen einzusetzen. Hierzu gehört auch das Taschengeld, das ein verheiratetes Kind von seinem Ehepartner beanspruchen kann.
Der Bundesgerichtshof setzte nun die Grenzen für den Einsatz des Taschengelds wie folgt fest. Verfügt das Kind über kein eigenes Einkommen, ist insofern das Taschengeld in Höhe von 5 bis 7 Prozent des sogenannten Selbstbehalts (hier demnach 70 Euro bis 98 Euro) als geschütztes Einkommen anzusehen. Ergibt sich ein Taschengeldanspruch oberhalb dieses geschützten Einkommens, muss der Betrag dann grundsätzlich nur zur Hälfte für den Elternunterhalt verwendet werden.
Urteil des BGH vom 12.12.2012
Aktenzeichen: XII ZR 43/11
jurisPR-FamR 9/2013, Anm. 1