Liegt offenbar keine Eil- oder Notsituation vor, ist es einem unfallgeschädigten Autofahrer zumutbar, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Vergleichsangebote auf dem örtlichen Markt einzuholen. Unterlässt er dies, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur den günstigeren Tarif erstatten. Anders verhält es sich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen. Den Geschädigten trifft hier grundsätzlich keine Pflicht zur „Marktforschung“, um den günstigsten Gutachter zu ermitteln. Dies gilt jedenfalls solange, als die Sachverständigenkosten nicht erkennbar willkürlich oder überhöht sind, vor allem in keinem auffälligen Missverhältnis zum Sachschaden stehen.
Urteil des AG Pfaffenhofen vom 28.02.2013
Aktenzeichen: 1 C 9/13
jurisPR-VerkR 6/2013, Anm. 3