Wer infolge eines Verkehrsunfalls auf sein Fahrzeug während der Reparatur verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder sogenannten Nutzungsausfall beanspruchen. Nach überwiegender Meinung der Gerichte verstößt ein Unfallgeschädigter mit nur geringem Fahrbedarf von weniger als 20 km/Tag mit der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht. Er kann dann nur die erforderlichen Kosten für entsprechende Fahrten mit einem Taxi ersetzt verlangen.
Das Amtsgericht Bremen weicht ausnahmsweise von diesem Grundsatz ab, wenn der Geschädigte nachvollziehbar davon ausgegangen ist, dass sein Fahrbedarf erheblich höher liegt, sich aber im Nachhinein doch als deutlich geringer herausgestellt hat. So sprach das Gericht einem 70-Jährigen den Ersatz der Mietwagenkosten zu, da er davon ausgegangen war, das Fahrzeug regelmäßig für Arztbesuche und Einkäufe zu benötigen. Letztlich fuhr er mit dem Mietwagen jedoch nur 44 km in fünf Tagen. Wegen der ersparten Abnutzung des eigenen Fahrzeugs muss sich der Geschädigte lediglich einen Abzug von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
Hinweis: Die Entscheidung kann nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden. Daher ist stets eingehend zu prüfen, ob die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich notwendig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Geschädigte auf einem erheblichen Teil der Mietwagenkosten sitzen bleibt.
Urteil des AG Bremen vom 13.12.2012
Aktenzeichen: 9 C 330/11
jurisPR-VerkR 4/2013, Anm. 2
Verkehrsrecht aktuell 2013, 40