Ein Unfallgeschädigter kann die durch die Schadensabwicklung meist zwangsläufig entstehenden Kosten wie z.B. für Porto, Telefon, Fahrten zur Werkstatt ohne Einzelnachweis mit einer Pauschale veranschlagen. Seit Jahren schwanken die entsprechenden Zahlungen der Haftpflichtversicherungen zwischen 20 und 30 Euro. Das Landgericht Wuppertal hat nun die mittlerweile weitestgehend übliche Pauschale in Höhe von 25 Euro bestätigt.
Hinweise: Bei Großschäden können aufgrund des höheren Aufwandes für den Geschädigten 100 bis 150 Euro angemessen sein. Bei Personenschäden nach einem Verkehrsunfall werden Fahrtkosten insbesondere zum Arzt von der Kostenpauschale nicht erfasst. Sie sind dem Geschädigten bei entsprechendem Nachweis gesondert zu ersetzen.
Urteil des LG Wuppertal vom 06.12.2012
Aktenzeichen: 9 S 309/11
Schaden-Praxis 2013, 81