Ein Unfallgeschädigter kann gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages abrechnen. Diese Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt.
Die schadensersatzpflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers darf die in dem Gutachten enthaltene Lohnkalkulation nicht um die Lohnnebenkosten kürzen, weil – so die Begründung – diese bei einer nicht durchgeführten Reparatur schließlich nicht abgeführt werden und daher tatsächlich nicht angefallen sind. Der Fall sei vergleichbar mit der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Mehrwertsteuer, die nach dem Gesetz nur bei einem Reparaturnachweis erstattungsfähig ist. Der Bundesgerichtshof lehnte eine Übertragung dieser Regelung auf die Lohnnebenkosten jedoch ab. Der § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der die Umsatzsteuer von einer fiktiven Abrechnung ausnimmt, ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die auf die Erstattung von Lohnnebenkosten nicht analog anwendbar ist.
Urteile des BGH vom 19.02.2013
Aktenzeichen: VI ZR 69/12, VI ZR 401/12
jurisPR-BGHZivilR 8/2013, Anm. 1