Eine vertragliche Vereinbarung über die Erstattung von Fortbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildungsmaßnahme genügt dem gesetzlichen Transparenzgebot nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind. Die Angaben müssen so beschaffen sein, dass der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko genau abschätzen kann.
In dem konkreten Fall bemängelte das Bundesarbeitsgericht, dass die Berechnungsgrundlagen für die einzelnen Positionen (Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie die Kosten für die praktische Ausbildung) nicht in die Vereinbarung aufgenommen wurden.
Ist somit eine Vertragsklausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, hat der Arbeitgeber als Verwender der Klausel in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten.
Urteil des BAG vom 21.08.2012
Aktenzeichen: 3 AZR 698/10
MDR 2013, 43
AuA 2013, 244