Eine Bank darf kein gesondertes „Bearbeitungsentgelt“ für die Kapitalüberlassung im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages erheben. Das Landgericht Bonn erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank AG wegen unangemessener Benachteiligung der Bankkunden für unwirksam. Das „für die Kapitalüberlassung geschuldete Bearbeitungsentgelt“ stellt ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank dar, da die Bearbeitung und Auszahlung des Darlehensbetrages an den Kunden im eigenen Interesse der kreditgebenden Bank erfolgt. Das „Bearbeitungsentgelt“ ist auch kein zulässiges Disagio; dem steht bereits die eindeutige Bezeichnung entgegen.
Urteil des LG Bonn vom 16.04.2013
Aktenzeichen: 8 S 293/12
Pressemitteilung des LG Bonn