Nach § 18 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) werden anzeigepflichtige Massenentlassungen vor Ablauf der ein- bis zweimonatigen Sperrfrist nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die für die ordentliche Kündigung geltende Frist nicht schon mit Ausspruch der Kündigung, sondern erst mit Ablauf der Sperrfrist zu laufen beginnt.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1846/07
EzA-SD 2008, 7