Ein ärztlicher Eingriff darf nur mit vorheriger Zustimmung des Patienten erfolgen. Eine wirksame Zustimmung setzt voraus, dass der Patient zuvor ordnungsgemäß über sämtliche Operationsrisiken aufgeklärt wurde. Versäumt es der behandelnde Arzt, eine Patientin vor einer Lymphknotenentfernung über das Risiko einer möglichen dauerhaften Stimmbandschädigung aufzuklären, ist deren Einwilligung in die Operation unwirksam. Für die Patientin war die Stimmbandlähmung besonders folgenschwer, da sie vorher als Telefonistin tätig war. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.11.2012
Aktenzeichen: 5 U 420/12
GesR 2013, 120