Ein Selbstständiger nutzte eine separate Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich von ihm und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befand, für seine beruflichen Zwecke. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe geltend. Er begründete dies damit, dass die Wohnung nur über einen separaten Treppenaufgang erreichbar ist, der über eine eigene Eingangstür verfügt. Das Finanzamt wollte gleichwohl nur die für häusliche Arbeitszimmer geltende Pauschale steuerlich anerkennen.
Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Wird jedoch das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt, ist die baubedingte räumliche Trennung zwischen beruflich und privat genutzten Räumen nicht so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst ist.
Urteil des BFH vom 15.01.2013
Aktenzeichen: VIII R 7/10
DB 2013, 791