Verursacht ein Pkw-Fahrer durch das unachtsame Öffnen der Fahrertür eine Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, rechtfertigt dies für das Amtsgericht Ellwangen eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 Prozent zulasten des Türöffners, da dieser vor dem Öffnen der gebotenen Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist.
Urteil des AG Ellwangen vom 07.09.2012
Aktenzeichen: 2 C 396/11
jurisPR-VerkR 9/2013, Anm. 3
Schaden-Praxis 2013, 63