Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hält die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Ort für zumutbar, auch wenn dies zu einem 40-minütigen einfachen Anfahrtsweg zur Arbeit führt. Das Gericht geht im Übrigen von einer Zumutbarkeitsgrenze für eine einfache Fahrt von 90 Minuten aus.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 09.11.2007
Aktenzeichen: 1 Ca 5428/07
Betriebs-Berater 2008, 161