Im Rahmen eines Rechtsstreits machten Vermieter und Mieter wechselseitig Ansprüche auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten geltend. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit über eine sachlich begründete, aber wegen der fehlenden Unterschrift formunwirksame fristlose Kündigung. Der Mieter erhob daraufhin unbegründete Schadensersatzansprüche u.a. wegen der angefallenen Umzugskosten.
Das Amtsgericht München hielt nur den Erstattungsanspruch des Vermieters für begründet. Der Unterschied: Eine fehlende Unterschrift unter einer Kündigung ist nur eine Obliegenheitsverletzung. Hingegen ist die Geltendmachung einer unbegründeten Geldforderung als Pflichtverletzung anzusehen, deren Abwehr Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Urteil des AG München vom 17.02.2012
Aktenzeichen: 411 C 33155/11
Wirtschaftswoche Heft 21/2013, Seite 92