Bereits die bloße Ankündigung des Vermieters einer Außenmodernisierung durch Anbau eines Balkons, die mit einer Beeinträchtigung des Besitzes des Mieters u.a. durch Lärm- und Staubimmissionen verbunden sein wird, stellt eine unzulässige Besitzstörung dar, deren Unterlassung der Mieter im Weg einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Für die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs kommt es nicht darauf an, ob dem Vermieter ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Duldung der Modernisierung zusteht. Vielmehr ist der Vermieter darauf zu verweisen, eine Klage auf Duldung der Außenmodernisierung zu erheben, wenn der Mieter sein Einverständnis mit den seinen Besitz störenden baulichen Maßnahmen nicht erteilt hat.
Urteil des LG Berlin vom 01.03.2013
Aktenzeichen: 63 T 29/13
WuM 2013, 225