Das Landgericht Mainz hat zu Fragen des Umgangs eines Berufsbetreuers mit Geldern des Betreuten Stellung genommen: Obliegt dem Betreuer die Vermögenssorge, hat er Gelder des Betreuten ausschließlich in dessen Interesse zu verwalten. Er hat das zum Vermögen des Betreuten gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Hebt er Gelder vom Konto des Betreuten bar ab, ist er zur Herausgabe verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass er die Gelder bestimmungsgemäß verwendet hat. Überlässt der Berufsbetreuer dem Betreuten hohe Geldbeträge, ohne eine Kontrolle über deren Verwendung zu haben, kann er sich gemäß § 1833 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig machen.
Urteil des LG Mainz vom 08.03.2012
Aktenzeichen: 1 O 250/11
jurisPR-FamR 10/2013, Anm. 6