Die einfachste und billigste Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, ist ein eigenhändiges Testament. Dabei muss der gesamte Text vom Verfügenden handschriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben werden. Das Schriftformerfordernis ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht erfüllt, wenn das handschriftliche Testament neben dem Text auch grafische Elemente wie Pfeildiagramme enthält. Hierzu das Gericht:
„Der hier vom Erblasser gewählten Gestaltung des Testaments, einer Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so gewährleistet ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können.“
Beschluss des OLG Frankfurt vom 11.02.2013
Aktenzeichen: 20 W 542/11
NJW-Spezial 2013, 263