Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann erst dann erlassen werden, wenn alle Miterben bekannt sind. Das Oberlandesgericht Hamm hält es für unzulässig, wenn in der Art eines Platzhalters unbekannte Abkömmlinge einer vorverstorbenen Person als Erben ausgewiesen werden. In einem Erbschein können nur namentlich bestimmte Personen als Berechtigte aufgenommen werden. Würde sich insbesondere später ergeben, dass die derzeit unbekannten Abkömmlinge bereits vorverstorben sind, wären die in dem Erbschein festgelegten Quoten nunmehr unzutreffend.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.2012
Aktenzeichen: I-15 W 404/11
NotBZ 2013, 191
Rpfleger 2013, 335