Grundsätzlich hat jedes Kind Anspruch auf eine Berufsausbildung; das gilt insbesondere für eine Erstausbildung. Der unterhaltsrechtliche Ausbildungsanspruch kann daher nur dann versagt werden, wenn das Kind nachhaltig über einen längeren Zeitraum seine Ausbildungsobliegenheit verletzt und den Eltern – nach deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – weitere Unterhaltsleistungen nicht mehr zugemutet werden können. Demnach hat ein Kind, das nach dem Schulabschluss nicht sogleich eine Ausbildung begonnen hat, um z.B. zur „Selbstfindung“ eine Weltreise zu unternehmen, und diverse Praktika absolviert, mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Es ist vielmehr darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken.
Dadurch verliert das Kind aber nicht ohne Weiteres den Anspruch auf eine (dann später noch begonnene) angemessene Ausbildung. So kann auch ein 24-jähriges Kind jedenfalls dann eine Ausbildung oder ein Studium beginnen, wenn die Eltern unter Abwägung aller Umstände noch damit rechnen mussten, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden und das Kind angesichts der Abiturnoten für das Studium geeignet ist.
Urteil des OLG Hamm vom 05.02.2013
Aktenzeichen: 7 UF 166/12
NJW-Spezial 2013, 261