Nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) können Rechtshandlungen eines Schuldners, die dessen Gläubiger benachteiligen, angefochten werden. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen wird.
Das Oberlandesgericht Celle bejaht das Anfechtungsrecht eines Gläubigers, wenn das Eigentum an den in einem Oder-Gemeinschaftsdepot gebuchten Wertpapieren auf ein nur für einen der Ehegatten geführtes Depot übertragen wurde und die Wertpapiere somit dem Zugriff des Gläubigers des anderen Ehegatten entzogen werden sollten.
Urteil des OLG Celle vom 07.03.2013
Aktenzeichen: 13 U 112/12
FamFR 2013, 163