Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer optisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung als unzulässige überraschende Klausel zu werten, die nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird.
Der Arbeitnehmer konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach der optischen Vertragsgestaltung brauchte er nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung noch eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt. Die Vereinbarung über die (zusätzliche) Probezeit war damit unwirksam.
Urteil des BAG vom 16.04.2008
Aktenzeichen: 7 AZR 132/07
EzA-SD 2008, 9