Eine Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG ist nur möglich, wenn es sich um Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen sowie Erhaltungsmaßnahmen handelt. Das Finanzgericht Köln zählt hierzu auch die Aufwendungen eines Hauseigentümers, der seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt.
Die Dichtheitsprüfung ist nicht – wie das Finanzamt argumentierte – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar, sondern stellt eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit einen Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung dar.
Urteil des FG Köln vom 18.10.2012
Aktenzeichen: 14 K 2159/12
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