Einen Ladenbesitzer trifft eine allgemeine Rechtspflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern. Insbesondere im Lebensmittel-, Blumen- und Obsthandel besteht die erhöhte Gefahr, dass Kunden auf nassen oder verunreinigten Bodenflächen ausrutschen und zu Schaden kommen. Die Gerichte verlangen hier regelmäßige und kurzfristige Kontrollen durch das Ladenpersonal.
Diese Verkehrssicherungspflicht trifft nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch den Betreiber eines Baumarktes, da z.B. dort angebotene Pflanzen Blätter verlieren oder aus ihrer bewässerten Erde Wasser austreten kann. Dem muss der Inhaber durch die regelmäßigen Kontrollen insbesondere im viel frequentierten Kassenbereich Rechnung tragen. Das Gericht hielt Kontrollintervalle von 30 Minuten für zumutbar.
Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2013
Aktenzeichen: 9 U 187/12
Pressemitteilung des OLG Hamm