Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung der Mitarbeiter einer Detektei zu Bewährungsstrafen, die für verschiedene Auftraggeber Überwachungsaufträge ausgeführt haben, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten, wobei die Auftraggeber teils wirtschaftliche, aber auch private Interessen etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen verfolgten. Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.
Eine heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers ist wegen diverser Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 i.V.m. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) strafbar. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns beim Einsatz von GPS-Empfängern zu verneinen ist.
Urteil des BGH vom 04.06.2013
Aktenzeichen: 1 StR 32/13
Pressemitteilung des BGH