Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Arbeitnehmern grundsätzlich zulässig. Eine unzumutbare Belästigung des von dem Abwerbeversuch betroffenen Unternehmens liegt gemäß § 7 Abs. 1 UWG dann vor, wenn ein Headhunter sich bei der telefonischen Abwerbung von Arbeitnehmern verwerflicher Mittel oder Methoden bedient. Einen derartigen Fall sah das Landgericht Bonn als gegeben an, wenn der Headhunter gegenüber der Telefonzentrale des kontaktierten Arbeitgebers über seine Identität täuscht, indem er zwar seinen richtigen Namen, aber ein falsches Unternehmen angibt, um zu dem gewünschten Mitarbeiter durchgestellt zu werden.
Urteil des LG Bonn vom 03.01.2013
Aktenzeichen: 14 O 165/12
jurisPR-WettbR 6/2013, Anm. 2
GRURPrax 2013, 98