Ein Schuldner verstößt gegen eine gegen ihn wegen eines Urheberrechtsverstoßes (Verwendung eines geschützten Lichtbildes) abgegebene Unterlassungsverpflichtung, wenn er das urheberrechtlich geschützte Foto weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält. Die Beseitigung des Links zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild reicht nicht aus. Damit ist der Inhalt weiterhin – zumindest theoretisch – noch vorhanden und kann vom Unterlassungsgläubiger oder (versehentlich) von einem Dritten aufgerufen werden. Der Unterlassungsschuldner hat daher die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.12.2012
Aktenzeichen: 6 U 92/11
WRP 2013, 386
ZUM 2013, 224