In der Regel ist der Eigentümer einer Immobilie auch deren Vermieter. Dies muss jedoch nicht zwingend so sein. Die Auslegung eines Mietvertrags einer Gewerbeimmobilie kann eine andere natürliche oder juristische Person als Vermieter ergeben. Dabei sind Angaben im Vertragsrubrum (Bezeichnung von Vermieter und Mieter) vorrangig. Wird dort als Vermieter eine bestimmte Hausverwaltung genannt, so ist diese bzw. deren Inhaber Vermieter geworden.
Wurde der Mietvertrag nicht von dem im Vertragsrubrum genannten Vermieter, sondern von einem Dritten ohne Vertretungszusatz unterzeichnet, liegt für das Kammergericht Berlin gleichwohl ein wirksamer Vertragsschluss vor, da sich aus dem anderen Namen im Vertragsrubrum ergibt, dass der Dritte nicht im eigenen Namen, sondern in dem des im Rubrum genannten Vermieters handeln wollte.
Urteil des KG Berlin vom 20.12.2012
Aktenzeichen: 12 U 139/11
MietRB 2013, 144