Für das Oberlandesgericht Koblenz kann ein Werkunternehmer eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns durch den Auftraggeber im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme i.S.d. § 640 BGB verstehen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 20.03.2013
Aktenzeichen: 3 U 775/12
BauR 2013, 999
IBR 2013, 448