Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Dies regelt § 203 BGB. Ist die Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift zeitweise gehemmt, so ist für die Dauer der Verjährungshemmung derjenige beweispflichtig, der die Verjährungseinrede entkräften will.
Steht fest, dass die Verjährung bereits eingetreten ist, führt weder ein Anerkenntnis des Vertragspartners noch ein sodann eingeleitetes selbstständiges Beweisverfahren zum Neubeginn der Verjährung.
Beschluss des OLG Koblenz vom 06.08.2012
Aktenzeichen: 5 W 421/12
jurisPR-PrivBauR 7/2013, Anm. 4
MDR 2013, 86