Nach den bestehenden Landesfeuerschutzgesetzen sind Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, u.a. die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung zu dulden. Das darf jedoch nicht – wie etwa im nordrhein-westfälischen Feuerschutzgesetz vorgesehen – entschädigungslos erfolgen.
Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Anordnung einer entschädigungslosen Anbringung von Funkanlagen der Feuerwehr damit, dass durch die Duldung die Befugnisse des Eigentümers einer Immobilie oder – wie hier – einer Antennenanlage, auf der die Alarmeinrichtung angebracht werden soll, in ihrem Kern betroffen werden. Der staatliche Zugriff ist dann nur zumutbar, wenn der betroffene Eigentümer einen adäquaten Ausgleich erhält. Ebenso darf der Staat Bürger und Unternehmen für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, in der Regel nur dann beruflich in Anspruch nehmen, wenn er eine angemessene Entschädigung für die Inanspruchnahme leistet.
Urteil des BVerwG vom 26.06.2013
Aktenzeichen: 6 C 1.12
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