Ausschließlich der „Müllabfuhr dienende Fahrzeuge“ i.S.v. § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen ohne Ausnahmegenehmigung mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt eine (entsprechende) Anwendung dieser Vorschrift auf private Entsorgungsbetriebe ab.
Im konkreten Fall ging es um einen Betrieb für den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Dazu werden Haushalte durch Postwurfsendungen aufgefordert, an gewissen Tagen derartige Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt dann ein Lkw des Unternehmens von Grundstück zu Grundstück, um die bereitgestellten Materialien aufzuladen. Bei einer derartigen Nutzung eines Lkws entstehen nach Auffassung des Gerichts keine „müllabfuhrtypischen“ Gefahren, die zur genehmigungsfreien Anbringung eines gelben Blinklichts berechtigen. Ob ein Anspruch auf – von der Behörde abgelehnte – Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht, hat nun die Vorinstanz zu prüfen.
Urteil des BVerwG vom 30.05.2013
Aktenzeichen: 3 C 9.12
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