Vor dem Oberlandesgericht Koblenz stritten ein Geschäftsmann und ein russischer Investor über die Rückzahlung eines von diesem zur Gründung eines Autohauses zur Verfügung gestellten Geldbetrags. Unstreitig war auf dem Geschäftskonto des Unternehmens ein Geldbetrag von 155.000 Euro eingegangen. Der Russe hatte bei der Überweisung als Verwendungszweck „Darlehen“ angegeben. Als das Geschäft scheiterte, verlangte er das Geld zurück. Nach seiner Auffassung lag ein Darlehen vor, für dessen Rückzahlung nach erfolgter Kündigung der Geschäftspartner persönlich hafte.
Vorab stellte das Gericht klar, dass ein Darlehensvertrag durch schriftliche oder durch mündliche Vereinbarung geschlossen werden kann. Ein Formzwang besteht nicht. Für einen wirksamen Vertragsschluss genügt, dass sich die Willenserklärungen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber übereinstimmend auf die nach dem Gesetz für Darlehensverträge zwingenden Pflichten beider Vertragsparteien beziehen, d.h. auf die zeitweilige Überlassung eines Geldbetrags durch den Darlehensgeber und die Rückzahlungspflicht durch den Darlehensnehmer.
Die Beweislast für den Abschluss des Darlehensvertrags und die Übergabe der Darlehensvaluta trifft stets den Darlehensgeber. Diesen Nachweis konnte der Geldgeber hier nicht erbringen. Allein die Benennung des Verwendungszwecks der Überweisung als „Darlehen“ genügte hierfür nicht. Die einseitige bloße Annahme des Geldgebers, einen ggf. von ihm geleisteten Geldbetrag in der Zukunft zurückbezahlt zu bekommen, ist nicht geeignet, um eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Parteien zu begründen. Im Ergebnis war daher von einer Beteiligung an dem Autohaus auszugehen, infolge dessen Scheiterns die Einlage verloren gegangen war. Ein Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag bestand jedenfalls nicht.
Beschluss des OLG Koblenz vom 28.01.2013
Aktenzeichen: 3 U 831/12
WM 2013, 842