Wer eine Forderung gegen ein von der Insolvenz bedrohtes Unternehmen hat, wird bestrebt sein, diese schnellstmöglich gegen eine Forderung des Geschäftspartners, dem späteren Insolvenzschuldner, aufzurechnen. Erfolgt die Aufrechnung nämlich zu spät, kann der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingesetzte Verwalter die Forderung des Insolvenzschuldners einziehen. Umgekehrt erhält der Gläubiger allenfalls einen Teil seiner Forderung entsprechend der am Ende des Insolvenzverfahrens festgelegten Quote.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Aufrechnung ist die sogenannte Aufrechnungslage, also der Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen „werthaltig“ gegenüberstehen. Für den Bundesgerichtshof wird die Forderung des Insolvenzschuldners, gegen die ein Gläubiger die Aufrechnung erklärt, regelmäßig erst dann werthaltig, wenn der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung erbringt. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Urteil des BGH vom 14.02.2013
Aktenzeichen: IX ZR 94/12
WM 2013, 521
ZIP 2013, 588