Bei der Begutachtung vermeintlicher Baumängel sind zur Schadensfeststellung eingeschaltete Gutachter nicht selten darauf angewiesen, Decken oder Wände zu öffnen, um die darunterliegenden Zustände (z.B. Wärmedämmung) überprüfen zu können. Hat sich bei Baumängeln an einer Eigentumswohnanlage ein Eigentümer nicht an der Klage gegen ein Bauunternehmen beteiligt, kann er dem Gutachter den Zugang und die Bauteilöffnung nicht nur in seiner eigenen Wohnung verweigern, sondern auch zu den zum Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen wie Außentreppe, Fahrradkeller und Tiefgarage. Das mit einem Beweissicherungsverfahren befasste Gericht hat daher gegenüber einem „unbeteiligten“ Miteigentümer keine rechtliche Handhabe, damit dieser einer Bauteilöffnung zustimmt.
Beschluss des BGH vom 16.05.2013
Aktenzeichen: VII ZB 61/12
WuM 2013, 436