In Formularmietverträgen werden häufig sogenannte Kleinreparaturklauseln vereinbart, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, bis zu einer bestimmten Höhe, die nach einem bestimmten Betrag oder einem Prozentsatz der Jahresnettokaltmiete bemessen wird, zu tragen hat. Üblich und wohl auch zulässig sind dabei Obergrenzen für Kleinreparaturen von jeweils 75 bis 100 Euro.
Muss der Mieter hingegen laut Mietvertrag Reparaturkosten bis zu einer Grenze von jeweils 120 Euro übernehmen, liegt nach Auffassung des Amtsgerichts Bingen eine unangemessene Benachteiligung vor. Eine derartige Kleinreparaturklausel ist danach insgesamt unwirksam und kann auch nicht durch einen nach der Rechtsprechung angemessenen Betrag ersetzt werden.
Urteil des AG Bingen vom 04.04.2013
Aktenzeichen: 25 C 19/13
WuM 2013, 349