Auch wenn die Aufwendungen für einen Hausmeister im Mietvertrag nicht als eigener Kostenpunkt der Betriebskosten vereinbart wurden, können die Tätigkeiten des Hausmeisters wie Haus-, Treppen und Straßenreinigung einschließlich Schneeräumung sowie Gartenpflege und Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage und des Fahrstuhls als Hauswartkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abgerechnet und auf die Mieter umgelegt werden.
Urteil des AG Münster vom 16.10.2012
Aktenzeichen: 7 C 4687/11
jurisPR-MietR 12/2013, Anm. 4
WuM 2013, 61