Exzessives Rauchen in einer Wohnung kann dann über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgehen und daher eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründen, wenn sich die hierdurch verursachten Verschlechterungen der Wohnung nicht mehr durch übliche Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten notwendig werden (Urteil des BGH vom 05.03.2008, VIII ZR 37/07).
Wird beim Auszug des Mieters im Übergabeprotokoll jedoch lediglich festgehalten „In den Wohnräumen wurde zeitweise geraucht, keine Beschädigung feststellbar“, kann sich der Vermieter später nicht darauf berufen, die Abnutzung der Wohnung durch das Rauchen ginge weit über jedes normale Maß hinaus und könne nicht durch die bei Auszug üblichen normalen Malerarbeiten ohne Zusatzaufwand beseitigt werden. Zudem habe der Mieter durch intensives Dauerlüften vor der Wohnungsabnahme die Rauchschäden bewusst verschleiert.
Urteil des AG Leonberg vom 14.12.2012
Aktenzeichen: 7 C 676/12
WuM 2013, 219