Wer für sich einen Erbschein beantragt, hat die Richtigkeit der gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden (z.B. Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden) nachzuweisen und im Falle einer letztwilligen Verfügung des Erblassers die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Dies regelt § 2356 Abs. 1 BGB.
Für das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht liegen „unverhältnismäßige Schwierigkeiten“ im Regelfall allein wegen des damit verbundenen Zeitaufwands noch nicht vor. Bei einer Wartezeit von mehr als 20 Monaten, einem bereits hohen Lebensalter der möglichen Erben und einem nicht sehr hohen Nachlasswert ist für das Gericht eine Ausnahme denkbar.
An die dann anzugebenden „anderen Beweismittel“ sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Zu denken ist neben sonstigen Urkunden und Zeugen im Einzelfall auch an eidesstattliche Versicherungen etwa von Verwandten, Nachbarn oder Freunden des Erblassers, wenn sie aufgrund engen Kontaktes und eigenen Erlebens glaubhafte Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen machen können. Lichtbilder können wegen der vielfältigen Manipulationsmöglichkeiten allenfalls als zusätzliches Indiz dienen.
Beschluss des OLG Schleswig vom 15.02.2013
Aktenzeichen: 3 Wx 113/12
RNotZ 2013, 313
NJW-Spezial 2013, 296