Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten mit der Folge, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben würde (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Erbverzichtsvertrag kann nach dem Erbfall nicht mehr – z.B. wegen Irrtums – angefochten werden.
Ein Erbverzichtsvertrag ist auch nicht ohne Weiteres wegen unterbliebener Aufklärung des künftigen Ehegatten durch den Erblasser über dessen wahre Vermögensverhältnisse (hier: Auslandsguthaben von 300.000 Euro) als sittenwidrig anzusehen. Von einem sittenwidrigen Verhalten des Erblassers durch Verschweigen seines wahren Vermögens kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn in dem Verzichtsvertrag die Vermögensverhältnisse überhaupt nicht thematisiert worden sind. Die Ehegatten gingen in dem entschiedenen Fall vielmehr ohne Weiteres davon aus, dass beide in der Lage sind, sich aus eigenem Einkommen selbst zu unterhalten. Die jeweiligen Kinder sollten in ihren künftigen Erb- und Pflichtteilsansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Die Ehegatten wollten einander nicht beerben. Der notarielle Vertrag enthielt an keiner Stelle eine Andeutung im Sinne einer Einbeziehung der Vermögensverhältnisse, geschweige denn solcher eines bestimmten Standes. Im Ergebnis stand dem überlebenden Ehegatten kein Anspruch auf das Erbe zu.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.02.2013
Aktenzeichen: I-3 Wx 193/12
NotBZ 2013, 141
ErbR 2013, 125