Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs steht einem Fluggast gemäß Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) für seinen verpassten Anschlussflug ein Ausgleichszahlungsanspruch in Höhe von 600 Euro zu, wenn der verspätete Abflug am ersten Flughafen ursächlich für den um einen Tag verspäteten Anschlussflug war.
In dem entschiedenen Fall war der Start des von dem Fluggast gebuchten Zubringerfluges von Berlin nach Madrid mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden erfolgt, was dazu führte, dass er den Anschlussflug nach San José (Costa Rica) nicht mehr erreichte, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als er an dem betreffenden Ausgang ankam. Deshalb konnte der Reisende erst am folgenden Tag an sein Endziel nach San José befördert werden.
Urteil des BGH vom 07.05.2013
Aktenzeichen: X ZR 127/11
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