Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution verjährt in drei Jahren, beginnend mit der üblichen Abrechnungsfrist für den Vermieter von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das Landgericht Oldenburg weist darauf hin, dass diese Verjährungsregelung auch für ein dem Vermieter als Pfand übergebenes Sparbuch gilt. Dieses muss nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Vermieter daher nicht mehr herausgegeben werden.
Beschluss des LG Oldenburg vom 11.02.2013
Aktenzeichen: 4 T 93/13
Grundeigentum 2013, 623