Der Verlust eines Handys oder Smartphones muss dem zuständigen Telekommunikationsunternehmen umgehend mitgeteilt werden, da der Vertragsinhaber ansonsten für die Gebühren aufkommen muss, die der Finder oder Dieb durch die Nutzung des Mobiltelefons verursacht hat. In einem besonders gelagerten Fall hielt das Kammergericht Berlin eine Kundin trotz verzögerter Sperrung des Anschlusses nicht für verpflichtet, die Gesprächsgebühren zu zahlen. Der Frau wurden nämlich das erworbene Smartphone und sämtliche Vertragsunterlagen unmittelbar nach dem Kauf und noch vor der Aktivierung der SIM-Karte gestohlen.
Da zum Zeitpunkt der Entdeckung des Diebstahls der Händler (hier Telekom) bereits geschlossen hatte, war eine telefonische Sperrung mangels Kenntnis der Anschlussdaten erst am nächsten Tag möglich. Bis dahin hatte der Dieb bereits Verbindungskosten über 7.600 Euro verursacht, was nur auf die Nutzung besonders teurer Onlinedienste zurückzuführen war. Da die Telekom zudem nicht erklären konnte, warum die Einzelverbindungsnachweise bei einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 13 Stunden eine Verbindungsdauer von 59 Stunden aufwiesen, musste die Kundin für die Gebühren nicht aufkommen.
Beschluss des KG Berlin vom 15.01.2013
Aktenzeichen: 21 U 224/12 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des KG Berlin