Bei der Veranstaltung von Volksfesten sehen sich die Gemeinden oft einer erheblich größeren Anzahl von Bewerbern gegenüber, als auf dem zur Verfügung stehenden Platz untergebracht werden können. Daher müssen immer wieder Schausteller, die sich um einen Standplatz beworben haben, nach den bestehenden Vergaberichtlinien abgelehnt werden, was nicht selten zu Klagen führt. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat zur rechtlichen Überprüfung von Zulassungen zu Volksfesten folgende Kriterien aufgestellt:
Der zuständigen Kommune steht als Veranstalterin eines Volksfestes ein weiter Ermessenspielraum zu, die für ihre Auswahlentscheidung maßgeblichen Attraktivitätskriterien zu konkretisieren und zu gewichten. Sie kann ihre Auswahlentscheidung in erster Linie auf einzelne Attraktivitätsgesichtspunkte stützen, wenn andere Kriterien für sie weniger bedeutsam sind und die Auswertung nach diesen Kriterien der vorgenommenen Beurteilung insgesamt im Ergebnis nicht entgegensteht.
Allerdings muss der Veranstalter die für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte der Konkretisierung und Beurteilung der Auswahlkriterien offenlegen, damit eine gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung erfolgen kann. Es muss zudem jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance eingeräumt werden. Neubewerbern ist auf der Grundlage des gewählten Auswahlsystems in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine reale, aber nicht eine wegen ihrer Neuheit vorrangige Zulassungschance gegenüber „Altbeschickern“ einzuräumen.
Urteil des VG Oldenburg vom 04.07.2013
Aktenzeichen: 12 A 4677/13
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