Die Werbung für Kindersaft mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ stellt nach Auffassung des Landgerichts Koblenz eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Derartige Angaben in Werbung und Etikettierung sind nach der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 verboten, sofern das werbende Unternehmen keine besondere Zulassung für die Behauptung besitzt, dass das Produkt die Gesundheit oder die Entwicklung von Kindern fördern kann.
Urteil des LG Koblenz vom 01.03.2013
Aktenzeichen: 16 O 172/12
LMuR 2013, 75