Bei mehreren Musikverlagen gingen unaufgeforderte gleichlautende, vorbeugende Unterwerfungserklärungen mit folgendem Inhalt ein: „Herr F. G. verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber den Firmen (es folgt eine Auflistung von 25 Unternehmen), es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, […] insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.“
Mehrere betroffene Adressaten ließen durch einen beauftragten Rechtsanwalt die Unterwerfungserklärung als unzureichend zurückweisen und verlangten Ersatz der hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten. Der Bundesgerichtshof sah jedoch keine Verpflichtung zur Kostenübernahme. Der Absender der Unterlassungserklärung hatte den legitimen Versuch unternommen, seine Inanspruchnahme auf Unterlassung durch die Adressaten zu verhindern und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Aus seiner Sicht bestand ein hinreichend begründeter Anlass, da er als Inhaber eines Internetanschlusses bereits von einem anderen Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Er kann in einer derartigen Situation nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Inanspruchnahme durch betroffene Musikverlage abzuwarten und dann seine Verantwortlichkeit als Täter oder Störer zu entkräften.
Auf der anderen Seite sahen die Bundesrichter für die betroffenen Verlage keinerlei rechtliche Verpflichtung, überhaupt auf diese Erklärung zu reagieren. Nimmt ein Rechteinhaber ein derartiges Schreiben gleichwohl zum Anlass, den Inhalt des Vertragsangebots einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und weitere Nachforschungen über mögliche Rechtsverletzungen des Absenders durchzuführen, beruht der damit verbundene Aufwand auf seinem freien Entschluss und erfolgt allein in seinem eigenen Interesse.
Urteil des BGH vom 28.02.2013
Aktenzeichen: I ZR 237/11
WRP 2013, 1196
GRUR 2013, 917