Eine im Außendienst tätige leitende Angestellte eines großen IT-Unternehmens löschte – wohl aus Verärgerung – bei ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb sämtliche Daten auf dem ihr vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Laptop. Das Unternehmen sah darin einen strafbaren Verstoß gegen § 303a StGB (Datenveränderung), wonach mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, und erstattete Strafanzeige.
Nachdem bereits die zuständige Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung abgelehnt hatte, verweigerte auch das Gericht die gerichtliche Entscheidung. Auch das von dem Unternehmen eingeleitete Klageerzwingungsverfahren blieb vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ohne Erfolg. Dies wurde damit begründet, dass die Strafvorschrift des § 303a StGB nur Daten erfasst, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Diese Datenverfügungsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat; hier also der Außendienstmitarbeiterin, die die Daten vorher gespeichert hatte.
Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremdem Auftrag erstellten Daten. Solange der Arbeitnehmer die Daten nicht dem Arbeitgeber ausgehändigt hat, besteht lediglich ein Schutz aufgrund der gegenseitigen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. Über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Datenlöschung hat ggf. das Arbeitsgericht zu entscheiden.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 1 Ws 445/12
CR 2013, 212
ZD 2013, 282